Seminarleiterfortbildung nach § 53a (2) FahrlG
Programmspezifische Fortbildung nach § 53a (2) FahrlG für das Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)
Jeder Inhaber einer Seminarerlaubnis ASF / FES muss nach § 31 Abs. 1 FahrlG zusätzlich zu der allgemeinen Fahrlehrerfortbildung alle zwei Jahre an speziellen Fortbildungen für Seminarleiter teilnehmen. Dies gilt, solange er Inhaber einer Seminarerlaubnis ist, also auch wenn sie ruht und unabhängig davon, ob der Erlaubnisinhaber Seminare durchführt oder nicht.
Die Fortbildung ist als eintägige Fortbildung mit 8 Unterrichtseinheiten alle 2 Jahre durchzuführen, Die Fortbildungsregelung tritt mit dem 01.01.2018 in Kraft.
Inhalte der Fortbildung
- Rechtliche Neuerungen
- Moderationstechnik
- Erfahrungsaustausch
- Umsetzung in der Seminardurchführung
- Anlassbezogene Themen
Ganztagesveranstaltungen von 8:15 bis 15:45 Uhr