Seminarleiterfortbildung nach § 53a (2) FahrlG
Programmspezifische Fortbildung nach § 53a (2) FahrlG für das Aufbauseminar für Fahranfänger (FES)
Jeder Inhaber einer Seminarerlaubnis ASF / FES muss nach § 31 Abs. 1 FahrlG zusätzlich zu der allgemeinen Fahrlehrerfortbildung alle 2 Jahre an speziellen Fortbildungen für Seminarleiter teilnehmen. Dies gilt, solange er Inhaber einer Seminarerlaubnis ist, also auch wenn sie ruht und unabhängig davon, ob der Erlaubnisinhaber Seminare durchführt oder nicht.
Die Fortbildung ist als eintägige Fortbildung mit 8 Unterrichtseinheiten alle 2 Jahre durchzuführen. Die Fortbildungspflicht beginnt ab dem 01.01.2018, unabhängig davon, wann die letzte Fortbildung nach § 33a (2) FahrlG (2017) besucht wurde.
Inhalte der Fortbildung
- ·Rechtliche Neuerungen
- ·Moderationstechnik
- ·Erfahrungsaustausch
- ·Umsetzung in der Seminardurchführung
- ·Anlassbezogene Themen